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Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen
in den Führerschein
 

Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV

I. Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.
Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 55, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.
Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen.
Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

II. Liste der Schlüsselzahlen (Auszug)

a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union

01      Sehhilfe und/oder Augenschutz.
        wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
01.01        Brille
01.02        Kontaktlinsen
01.03        Schutzbrille
02        Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03        Prothese/Orthese der Gliedmaßen
05        Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01        Nur bei Tageslicht
05.02        In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts ...
05.03        Ohne Beifahrer/Sozius
05.04        Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit
        von nicht mehr als ... km/h
05.05        Nur mit Beifahrer
05.06        Ohne Anhänger
05.07        Nicht gültig auf Autobahnen
10        Angepaßte Schaltung
15        Angepaßte Kupplung
20        Angepaßte Bremsmechanismen
25        Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
30        Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35        Angepaßte Bedienvorrichtungen
40        Angepaßte Lenkung
42        Angepaßte(r) Rückspiegel
43        Angepaßter Fahrersitz
44        Anpassungen des Kraftrades
44.01        Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02        (Angepaßte) handbetätigte Bremse
44.03        (Angepaßte) fußbetätigte Bremse
44.04        Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
44.05        Angepaßte Handschaltung und Handkupplung
44.06        Angepaßte Rückspiegel
44.07        Angepaßte Kontrolleinrichtungen
44.08        Sitzhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens
        mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45        Kraftrad nur mit Beiwagen
50        Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51        Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
55        Kombination von Anpassungen des Fahrzeugs
70        Umtausch des Führerschein Nummer ..., ausgestellt durch ...
        (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-
        Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates)
71        Duplikat des Führerscheins Nummer (EU-Unterscheidungszeichen,
        im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungskennzeichen
72        Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens
        125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73        Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74        Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse
        von höchstens 7500 kg (C1)
75        Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen
        außer dem Fahrersitz (D1)
76        Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse
        von höchstens 7500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer
        zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die
        zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und
        die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
        Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)
77        Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
        dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
        Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
        a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und
           die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
           Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
        b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
78        Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79        (C1E > 12000 kg, L <= 3):
        Beschränkungen der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen
        Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen
        Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg
        Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1
        und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als
        12000 kg betragen kann (nicht durch C1E abgedeckter Teil)
        Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung
        für die Anzahl der Achsen.
79        (S1 <= 24 / 7500 kg)
        Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24
        Fahrgastplätzen oder max. 7500 kg zulässiger Gesamtmasse
        Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl
        der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
b) nationale Schlüsselzahlen
104        Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171        Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der
        Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von
        nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172        Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der
        Kasse D, jedoch ohne Fahrgäste
173        Klasse C1E, gültig auch zum Mitführen von
        zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamtzugmasse
        von über 12000 kg
174        Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit
        einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
        von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem
        Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von 1 m
        voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen
        aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit
        einer Geschwindindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
        geführt werden und, sofern die durch die Bauart
        bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs
        mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine
        Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der
        durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
        vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind
175        Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
        einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
        von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von
        Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1
        und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
176        Fahrerlaubnis bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auf
        Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt
177        Klasse L, auch gültig im Rahmen der mitzuführenden
        Ausnahmegenehmigung