Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV
I. Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form
von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen.
Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind
sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden
Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle
erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten
Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken.
Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union
bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen).
Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl
(erster Teil) und und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben
(zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen
Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten
Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten.
Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie
gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen
müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben
vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44,
50, 51, 55, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von
Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch
Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu
trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den
nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines
Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der
eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.
II. Liste der Schlüsselzahlen (Auszug)
a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union 01 Sehhilfe und/oder Augenschutz.
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
01.01 Brille
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzbrille
02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01 Nur bei Tageslicht
05.02 In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts ...
05.03 Ohne Beifahrer/Sozius
05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit
von nicht mehr als ... km/h
05.05 Nur mit Beifahrer
05.06 Ohne Anhänger
05.07 Nicht gültig auf Autobahnen
10 Angepaßte Schaltung
15 Angepaßte Kupplung
20 Angepaßte Bremsmechanismen
25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Angepaßte Bedienvorrichtungen
40 Angepaßte Lenkung
42 Angepaßte(r) Rückspiegel
43 Angepaßter Fahrersitz
44 Anpassungen des Kraftrades
44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02 (Angepaßte) handbetätigte Bremse
44.03 (Angepaßte) fußbetätigte Bremse
44.04 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
44.05 Angepaßte Handschaltung und Handkupplung
44.06 Angepaßte Rückspiegel
44.07 Angepaßte Kontrolleinrichtungen
44.08 Sitzhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens
mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45 Kraftrad nur mit Beiwagen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
55 Kombination von Anpassungen des Fahrzeugs
70 Umtausch des Führerschein Nummer ..., ausgestellt durch ...
(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-
Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates)
71 Duplikat des Führerscheins Nummer (EU-Unterscheidungszeichen,
im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungskennzeichen
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens
125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse
von höchstens 7500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse
von höchstens 7500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)
77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79 (C1E > 12000 kg, L <= 3):
Beschränkungen der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen
Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen
Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg
Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1
und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als
12000 kg betragen kann (nicht durch C1E abgedeckter Teil)
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung
für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 <= 24 / 7500 kg)
Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24
Fahrgastplätzen oder max. 7500 kg zulässiger Gesamtmasse
Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl
der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
b) nationale Schlüsselzahlen 104 Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der
Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der
Kasse D, jedoch ohne Fahrgäste
173 Klasse C1E, gültig auch zum Mitführen von
zulassungsfreien Anhängern bei einer Gesamtzugmasse
von über 12000 kg
174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem
Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von 1 m
voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen
aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit
einer Geschwindindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
geführt werden und, sofern die durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs
mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der
durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind
175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von
Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1
und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
176 Fahrerlaubnis bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auf
Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt
177 Klasse L, auch gültig im Rahmen der mitzuführenden
Ausnahmegenehmigung
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