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Neuerteilung nach Entzug

Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis - oder auch "Neuerteilung" - ist im § 20 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt (alt: § 15c StVZO). Obwohl es meißt nicht einfach ist, eine schon entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist wiederzubekommen, gibt es doch auch für die Verwaltungsbehörde klare Vorschriften.
Ein ganz entscheidender Fakt für den Bewerber ist, daß beim Straßenverkehrsamt keine Bedenken gegen seine erneute Eignung zum Fahren bestehen dürfen. Dazu kann er selbst viel beitragen.


Sperrfrist und Antragstellung

Dem Betroffenen müßte auf Grund eines Gerichtsbescheides oder einer Auflage durch die Behörde bekannt sein, wann die Sperrfrist abläuft. Es ist ratsam -um rechtzeitig wieder in den Besitz seiner Fahrerlaubnis zu kommen -den Antrag auf Neuerteilung schon drei Monate im voraus (frühestmöglicher Zeitpunkt) beim zuständigen Straßenverkehrsamt zu stellen, da dort zur Bearbeitung und Einholung der Auskünfte auch ein gewisser Zeitraum benötigt wird.
Er muß den Antrag nach dem heutigen EU-Führerscheinrecht stellen, das heißt, es kann z.B. keine "Klasse 3 und 1" mehr beantragt werden, auch wenn sie damals so hieß. So würde der (ehemalige) Besitzer einer Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 1 jetzt den Antrag auf Neuerteilung der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, M und L stellen.
Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Führerscheinklassen finden Sie unter Umtausch alte Fahrerlaubnisoder unter Umtausch DDR-Fahrerlaubnis
Achtung: Ehemalige Besitzstände werden nur unter bestimmten Voraussetzungen nach geltendem Recht anerkannt.
Zum Antrag gehört erneut die Vorlage eines aktuellen Sehtests (darf nicht älter als zwei Jahre sein) und neue Paßbilder. Zusätzlich gilt im Falle der Klassen C, CE, D1, D1E, D, DE die ärztliche Untersuchungspflicht für Antragsteller, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Diese Führerscheine werden außerdem auf fünf Jahre befristet ausgestellt (dann erneute ärztliche Untersuchung).


Eignungsbeurteilung durch das Amt

Die Behörde muß prüfen, ob ihr Tatsachen bekannt sind (können auch länger zurückliegende Eintragungen im Verkehrszentralregister oder Gerichtsurteile sein), die immer noch gegen eine Neuerteilung sprechen.

  • Wenn das nicht zutrifft, also keine Bedenken vorliegen, so wird sie im Normalfall den Antrag bejahen. Ist seit dem Entzug ein kürzerer Zeitraum als 2 Jahre vergangen, dann kann die neue Fahrerlaubnis sogar ohne erneute Prüfung erteilt werden.

  • Gibt es allerdings Bedenken, so wird die Behörde ein sogenanntes "Fahreignungsgutachten" anfordern, also eine Medizinisch-Psycholgische Untersuchung (MPU). Das Untersuchungsergebnis wird dem Amt dann zugestellt.
    Eine MPU ist unumgänglich, wenn der Betroffene bei einer Alkoholfahrt mit mehr als 1,6 Promille aufgefallen war, oder die Fahrerlaubnis schon zum widerholten Mal entzogen worden ist.

  • Kommt die Fahrerlaubnisbehörde allerdings (auf Grund eindeutiger Tatsachen)zu dem Schluß, daß der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, dann kann sie auch auf ein Gutachten verzichten und sofort den Antrag ablehnen. Gegen diese Entscheidung kann natürlich, wie bei allen Verwaltungsakten, Widerspruch eingelegt werden, bzw. (wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird) ist Klage möglich.

  • Ist die Fahrerlaubnis auf Grund eines alkoholbedingten Deliktes entzogen worden, ist sehr zu empfehlen an Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen, zumal wenn sein Alkoholdelikt nicht unbeträchtlich oder kein Einzelfall gewesen ist. Die Teilnahme an solchen (anerkannten) Maßnahmen, mit anschließender Beurteilung durch den Seminarleiter, kann erheblich zur positiveren Einschätzung durch die Behörde beitragen. Hier gibt es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Seminar-Modelle.


    erneute Fahrprüfung

    Wenn seit der Entziehung mehr als 2 Jahre vergangen sind oder wenn die Fahrerlaubnis auch wegen mangelnder Kenntnisse oder Fähigkeiten beim Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wurde, dann wird die Behörde das Ablegen einer Führerscheinprüfung (kann sowohl in Theorie als auch in Praxis sein) anordnen. Allerdings wird in der Regel eine Pflicht zur Teilnahme am theoretischen Unterricht oder an einer bestimmten Anzahl von Fahrstunden nicht angeordnet. Trotzdem muß die Fahrprüfung mit Hilfe einer Fahrschule durchgeführt werden, da ja der Bewerber ohne gültige Fahrerlaubnis kein Fahrzeug führen darf. Der Fahrlehrer darf erst dann sein "okay" zur Durchführung einer Prüfungsfahrt geben, wenn er sich davon überzeugt hat, daß der Bewerber die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Fahren besitzt. Im Interesse einer sinnvollen Prüfungsvorbereitung gewisse Zahl an Fahrstunden zu absolvieren. Dabei sollte man bedenken, daß sich die Prüfungsbedingungen natürlich im Laufe der Zeit stark geändert haben.
    Der neue Führerschein wird grundsätzlich nicht auf Probe erteilt. Nur, wenn auf dem vorigen Führerschein die Probezeit noch nicht komplett abgelaufen war, wird der Rest davon wieder eingetragen.