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Die Probezeit für  Fahranfänger ASF (früher:FaP)

Der erste Führerschein wird für zwei Jahre "auf Probe" erteilt.
Durch Fehlverhalten im Straßenverkehr kann sich die  Probezeit aber auf 4 Jahre  verlängern.

Fahranfänger erhalten mit ihrem Ersterwerb einer Fahrerlaubnis diese nur auf Probe (außer in den Klassen L, M und T). Das bedeutet, dass der Führerschein trotzdem voll gültig ist, aber nach bestimmten Verkehrsverstößen an einem ASF-Kurs teilgenommen werden muss.

Nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar wird bei einer erneuten Auffälligkeit innerhalb der Probezeit oder beim Vorliegen von Bedenken, ob eine Eignung noch gegeben ist eine individuelle verkehrspsychologische Beratung empfohlen (MPU-Gutachten). Auch kann eine erneute Fahrprüfung angeordnet werden.

Wie lange dauert die Probezeit ?

Solange man korrekt fährt: 2 Jahre (gerechnet vom Tag der Aushändigung des Führerscheins an).
Für Fahrer, die an einem  Aufbauseminar teilnehmen müssen, verlängert er sich um weitere  zwei Jahre!

ACHTUNG: Die Verlängerung der Probezeit kann auch noch die Inhaber eines “alten” Führerscheins aus den Jahren 1997/98 treffen (Rest-Probezeit in 1999 oder 2000) !

Was darf man denn in der Probezeit nicht machen, um sauber zu  bleiben?

Es führen alle Delikte, die mit mindestens DM 80,- Bußgeld geahndet werden zur Anordnung eines ASF-Kurses. Sehr häufig sind es folgende “Unachtsamkeiten”:
* Geschwindigkeitsverstöße ("geblitzt" mit mindestens 21 km/h Überschreitung),
* rote Ampeln,
* falsche  Überholmanöver,
Vorfahrtverletzungen und
erhebliche technische  Mängel am Fahrzeug

Die Verkehrsverstöße werden in zwei Gruppen  unterteilt, in Katalog A und Katalog B.
Begeht man auch nur einen Verstoß  aus Katalog A, reicht das schon aus, um zum Besuch eines  Aufbauseminars verpflichtet zu werden.
Im Katalog B folgt beim  ersten Verstoß kein Seminar, aber beim zweiten Verstoß ist man dann dabei.

Katalog A (1 Delikt)

Katalog B (2 Delikte)

*Unfallflucht,
*unterlassene Hilfeleistung,
*fahrlässige Tötung oder Körperverletzung,
*Nötigung, 
*Gefährdung des  Straßenverkehrs,
*Trunkenheit & Fahren unter Drogeneinfluss,
*Fahren ohne Fahrerlaubnis,
*Benutzung unversicherter oder nicht zugelassener  Fahrzeuge (z.B. ohne Betriebserlaubnis),
*verbotene Fahrgastbeförderung,
*Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot,
*überhöhte Geschwindigkeit,
*mangelnder Sicherheitsabstand,
*falsches Überholen,
*falsches Abbiegen,
*unerlaubtes Wenden oder Rückwärtsfahren,
*falsches Verhalten an Bahnübergängen,
an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen,
an Zebrastreifen, an Ampeln, am STOP-Schild,
bei Haltzeichen von Polizeibeamten,
*Missachten der Vorfahrt.

*Kennzeichenmissbrauch

*sonstige Straftaten und Verkehrsverstöße aus dem Bußgeldkatalog, die nicht schon in Katalog A stehen und mindestens 80,- DM Geldbuße kosten.