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Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG)

Anlage 12 zu § 34 FEV
(schwerwiegende Zuwiderhandlungen)

. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

1.2 Straftaten nach dem  Straßenverkehrsgesetz

Führen oder Anordnen oder  Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne  Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung,  Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21).

1.3 Straftaten nach den  Pflichtversicherungsgesetzen

Gebrauch oder Gestatten  des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§  6 PflVG, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung  ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger).

2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a StVG: 2.1  Verstöße gegen die die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung  (StVO) über

B (weniger schwerwiegende  Zuwiderhandlungen)

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung  der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG (soweit  nicht in Abschnitt A aufgeführt).

*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder  fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die  Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes  maßgebend.

StVG (Straßenverkehrsgesetz)
§ 2a Fahrerlaubnis auf  Probe

Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe  erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung  an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im  Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf  die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf  Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis  aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen  Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,  die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die  Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit  anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von  Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige  Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort  vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den  Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die  Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In  diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine  neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen  Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer  innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit  eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr.  1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch  wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die  Fahrerlaubnisbehörde

  1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür  eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei  weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
  2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb  von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung  teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar  innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei  weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
  3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in  Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere  schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende  Zuwiderhandlungen begangen hat.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach Nummern 1 bis  3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder  Ordnungswidrigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische Beratung  gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.

(2a)Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn  die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1  angeordnet worden ist.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer  vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Abs. 2 Satz 1  Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die  Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt  unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die  Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten  Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer  Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen  hat, die nach den Umständen des Einzelfalles bereits Anlass zu der  Annahme geben, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.  Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht  für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar  anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs  nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

  1. nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes,  weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden,  oder nach § 69 oder 69b des Strafgesetzbuches,
  2. nach Abs. 3 oder §4 Abs. 7, weil einer Anordnung zur Teilnahme  an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,

so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen  Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller  nachweist, daß er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das  gleich gilt, wenn der Antragsteller nur deswegen nicht an einem  angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur  deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen  Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die  Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Abs. 2 Satz  1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens  drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die  Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit  der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung  gemäß Abs. 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Abs. 2 nicht  anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel  die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten  Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber  einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine  schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen  begangen hat.

(6) Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen die Anordnung  des Aufbauseminars nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 sowie  die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3  haben keine aufschiebende  Wirkung.